Die Taufe wird im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen. Dabei wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen. Sie geht auf den Taufbefehl Jesu Christi zurück.
Die Taufe ist in erster Linie eine Zusage der Liebe und des Segens Gottes. Mit der Taufe beginnt zudem kirchenrechtlich die Kirchenmitgliedschaft. Sie ist ihrem Wesen nach nicht wiederholbar.
Nur eine mit Wasser und auf den Namen des Dreieinigen Gottes (Vater, Sohn und Heiliger Geist) vollzogene Taufe ist gültig. Bei einer Taufe werden durch die Eltern in der Regel zwei Paten bestellt.
Auch bei einem Kirchenaustritt bleibt die Taufe gültig; sie wird also nicht wiederholt, wenn man wieder in die evangelische Kirche eintritt oder wenn man in einer anderen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft gültig getauft worden ist.
Die Taufe wird in der Regel im Gemeindegottesdienst in der Kirche gefeiert. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch zu Hause, in Krankenhäusern und Kliniken getauft werden. Wenn für einen Menschen, besonders für ein neugeborenes Kind, Lebensgefahr besteht und ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nicht mehr herbeigerufen werden kann, darf jeder Christ taufen. Voraussetzung ist, dass der Täufling oder die Eltern einverstanden sind.
Auch hier muss mit Wasser und auf den Namen des Dreieinigen Gottes (Vater, Sohn und Heiliger Geist) getauft werden. Diese »Nottaufe« ist danach der zuständigen Kirchengemeinde anzuzeigen.
Jeder Mensch kann getauft werden. In der Regel werden Kinder getauft. Aber auch Erwachsene werden getauft. Bei der Taufe eines Kindes versprechen Eltern und Paten, dass sie sich für eine christliche Erziehung einsetzen. Der Erwachsenentaufe geht eine Zeit der Vorbereitung mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer voran. Weil die Taufe nicht wiederholt werden kann, darf der Täufling nicht bereits in einer anderen Kirche gültig getauft worden sein.
Ein ungetauftes Kind, das in einer Familie in Adoptivpflegschaft lebt, kann nur getauft werden, wenn die Personensorgeberechtigten zustimmen. Das kann in einem nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahren das Jugendamt sein. Ohne die Zustimmung der Personensorgeberechtigten kann das Kind nicht getauft werden. Wird das Kind mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten getauft, muss ins Kirchenbuch der zur Zeit der Taufe gültige Name des Kindes eingetragen werden.
Dies ist nur ausnahmsweise und unter zwei Bedingungen möglich:
Hier gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Sorgerecht. Also müssen beide Elternteile gefragt werden und einverstanden sein. Eine Taufe gegen den fehlenden Willen des zweiten Sorgeberechtigten führt auf Antrag zur Rücknahme der Mitgliedschaft des getauften Kindes. Die Verweigerung einer Taufe ist aber nicht freie Entscheidung des zweiten Elternteils, sondern kann nur mit dem Argument »Schaden für das Wohl des Kindes« begründet werden. Eine solche Begründung gibt es in aller Regel nicht. Die verweigerte Zustimmung muss im Streitfall durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt werden.
Patinnen und Paten sollen der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein; sie müssen Glieder der Kirchen sein, die die Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe (Magdeburger Erklärung) unterzeichnet haben.
Daneben können auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden.
In der Regel wird für die Taufe eines Kindes mindestens eine Patin oder ein Pate bestellt. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, geeignete Patinnen oder Paten zu benennen, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer sie bei der Suche unterstützen. Die Taufe soll zurückgestellt werden, wenn keine Paten gefunden werden.
Ausnahmsweise kann die Taufe trotzdem mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört und für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.
Eine Patenbescheinigung dokumentiert, dass die Person, auf deren Namen die Bescheinigung ausgestellt ist, das Patenamt übernehmen darf. Sie ist im Gemeindebüro der Kirchengemeinde erhältlich, zu der der Pate/die Patin gehört. Hier können Sie erfahren, zu welcher Gemeinde Sie gehören.
Nein. Die Beurkundung einer Patenschaft kann laut Taufordnung nicht rückgängig gemacht werden.
Gelegentlich wird von Familien der Wunsch geäußert, einen Paten oder eine Patin nachzubenennen. Kirchenrechtlich ist das nicht möglich; eine Beurkundung oder ein Nachtrag im Kirchenbuch erfolgt nicht. Denn zum Patenamt gehört die Taufzeugenschaft. Dennoch können Menschen auch ab einem späteren Zeitpunkt ein getauftes Kind auf seinem Taufweg begleiten, wenn die Eltern dies wünschen. Das kann beispielsweise durch eine Segenshandlung im Rahmen eines Tauferinnerungsgottesdienstes geschehen. Da hilft oft ein Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer vor Ort weiter.
Die Taufe eines Kindes soll zurückgestellt werden:
Nein. Da die Taufe zugleich die Aufnahme in eine konkrete Gemeinschaft ist, erfolgt sie immer innerhalb einer Konfession.
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