Förderrichtlinie Klimaschutzfonds

Gestaltungsraum I der Evangelischen Kirche von Westfalen - Kriterien für die Vergabe von Zuschüssen aus den kreiskirchlichen Klimaschutzfonds gemäß Klimaschutzgesetz (KliSchG) der EKvW

Präambel

Die Schöpfung zu bewahren ist angesichts des menschlich gemachten Klimawandels eine der zentralen kirchlichen Aufgaben. Wir gehen davon aus, dass uns die Erde und alles, was auf ihr lebt und wächst, anvertraut ist. Um sie zu schützen und zu bewahren, streben wir eine nachhaltig lebenswerte, ressourcenschonende Weltgestaltung an. Dabei sehen wir die Notwendigkeit einer Transformation, die Biodiversität, CO2-Reduktion, Konsumverhalten, Mobilität sowie weitere Aspekte einschließt.

Der Klimaschutzplan der EKvW führt daher folgende Handlungsbereiche auf: Organisation, Gebäudestrategie, Gebäudeeffizienz, Erneuerbare Energien, Mobilität, Beschaffung, Kirchenland sowie Bildung und Kommunikation.

Dem Bereich „Planung, Bau und Betrieb von Gebäuden“ kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Im Gebäudebereich fallen einerseits ca. 80% alle kirchlichen CO2-Emissionen an und andererseits sind kirchliche (Dach-)Flächen noch nicht ausgeschöpftes Potential für den Ausbau erneuerbarer Energien. Diesem Bereich gilt daher der Schwerpunkt der Förderrichtlinien. Für den Kirchenkreis Tecklenburg werden auch für die anderen Handlungsbereiche Fördermaßnahmen aufgenommen. 

Die vorliegenden Klimaschutzfonds der Kirchenkreise unterstützen die Gemeinden und Institutionen bei der Umsetzung geeigneter Maßnahmen auf dem Weg zur gesetzlich vorgeschriebenen Klimaneutralität bis 2040.

1. Förderzweck und Antragsberechtigte

Die Klimaschutzfonds dienen der Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen an und in bestehenden, geplanten oder im Einzelfall auch in abzugebenden Gebäuden im Besitz der Kirchenkreise oder der ihnen zugehörigen Gemeinden bzw. in übergemeindlicher Trägerschaft (Abschnitt 3.1 bis 3.6). Rein rentierlich genutzte Objekte werden nicht gefördert.

Ebenso förderfähig sind Maßnahmen zur Reduzierung von THG-Emissionen im Bereich der Organisation, Mobilität, Beschaffung, Kirchenland sowie Bildung und Kommunikation (Abschnitt 3.7 bis 3.11).

2. Fördergegenstand

Grundsätzlich förderfähig sind:
- Maßnahmen, die im Wohn- und Nicht-Wohngebäude-Bestand wesentliche CO2-Einsparungen gegenüber dem Ist-Zustand bewirken
- Maßnahmen zur regenerativen Energieerzeugung
- Maßnahmen zur Klimaanpassung,
- im Einzelfall Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebäudeaufgabe durch Verkauf oder Abriss
- sowie Beratungsleistungen zu den genannten Maßnahmen,
- Maßnahmen im Bereich der Organisation und Mobilität, die eine THG-Reduzierung fördern,
- Maßnahmen, die Artenvielfalt auf Kirchenland stärken,
- Informationen und Maßnahmen zur Beschaffung sowie Aktivitäten zur Bildung und Kommunikation für eine Veränderung im Sinne nachhaltiger Entwicklung.

Die Verantwortlichen der beteiligten Kirchenkreise sind sich bewusst, dass – zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen und Weiterentwicklungen – Klimaschutzziele gegebenenfalls auch mit nachfolgend nicht ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen erreicht werden können. Die Förderfonds sind daher auch offen für weitere, innovative Maßnahmenvorschläge, die der Minderung von Treibhausgas-Emissionen dienen.

3. Voraussetzungen und Höhe der Förderung 

Grundvoraussetzung für eine Förderung der im Folgenden konkret beschriebenen Maßnahmen aus den Klimaschutzfonds ist deren Bewertung nach den Maßstäben der Wirtschaftsverordnung (§14 (3)). Aus ihr ergeben sich die Notwendigkeiten einer Analyse des Gebäudezustandes, einer Analyse der Ausnutzung des gesamten Gebäudebestandes der Körperschaft (i.d.R. der Kirchengemeinde), einer Analyse des künftigen Bedarfs (Prognose: Halbierung der Zahl der Gemeindeglieder bis 2040) und vor allem die Einbeziehung der Gebäude des eigenen Kooperationsraumes und der umliegenden Planungsräume. Zudem muss die wirtschaftliche Situation der Gemeinde erwarten lassen, dass ein zu ertüchtigendes Gebäude mittelfristig (10 Jahres-Perspektive) gehalten werden kann und die zu fördernde Maßnahme bei etwaiger späterer Gebäudeabgabe eine Wertsteigerung darstellt.

Die kreiskirchliche Bewertung unter Einbeziehung der o.g. Faktoren bildet die Grundlage den Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung. Deren Erteilung ist für umfangreichere Baumaßnahmen und insbesondere für Verkauf und Abriss von Gebäuden obligatorisch. 

Zudem wird vorausgesetzt, dass die antragstellenden Gemeinden und Institutionen alle in Frage kommenden staatlichen und kommunalen Förderprogramme in Anspruch nehmen, wobei auf die Unterstützung des Klimamanagements und der Verwaltung zurückgegriffen werden kann.

3.1. Maßnahmen im Gebäudebestand, insbesondere

  • Maßnahmen zur Dämmung von Außenwänden oder erdberührenden Wänden von beheizten Souterrain-Räumen

  • Maßnahmen zur Dämmung von Kellerdecken oder unteren Geschossdecken bei Nichtunterkellerung

  • Maßnahmen zur Dachdämmung oder Dämmung der obersten Geschossdecken

  • Maßnahmen zur Innenwanddämmung

  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren

  • Installation von energiesparenden Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

  • Austausch von Heizungsanlagen insbesondere durch Wärmepumpen und Biomasseanlagen (v.a. Biogas, Holzpellets).

Fördervoraussetzung ist die Vorlage eines ausführlichen Energiegutachtens für das betreffende Gebäude, angefertigt durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassene Energieberatung.
Das Gutachten beschreibt geeignete Maßnahmen und Maßnahmenpakete zur Klimaneutralität und orientiert sich an den Vorschriften des GEG. Es enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Kennzahlen zum bisherigen Primär- und Endenergiebedarf pro m² und Jahr

  • Detaillierte, ausschreibungsfähige Beschreibung der geplanten Sanierungsmaßnahmen

  • Kennzahlen zum nach Maßnahmenumsetzung zu erwartenden Primär- und Energiebedarf pro m² und Jahr

  • Darstellung der bisherigen sowie der durch die Umsetzung jeder einzelnen Maßnahme jeweils vermiedenen jährlichen CO2-Emissionen

  • Voraussichtliche Amortisationszeit der Anfangsinvestition durch jährlich eingesparte Energiekosten 

Die Förderung für Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand basiert auf einem CO2-Vermeidungsbonus von 175 € pro Tonne an jährlich vermiedenen CO2 Emissionen. Die Bezifferung der Gesamtfördersumme bemisst sich an den durch die Maßnahmen jährlich bewirkten CO2 Einsparungen in Verbindung mit der Nutzungsdauer der installierten Anlagen bzw. Bauteile gemäß folgender Formel:

CO2-Vermeidungsbonus (€) x CO2-Einsparung p.a. x Nutzungsdauer (Jahre) = Fördersumme (€)

Die jeweilige Nutzungsdauer bemisst sich in Anlehnung an die AfA-Vorschriften entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Installierte Anlage/Bauteil

Nutzungsdauer

BHKW

10 Jahre 

Wärmepumpe

15 Jahre

Pelletheizung

15 Jahre

Fenster

35 Jahre

Türen

35 Jahre

Dämmung

30 Jahre

Beinhaltet das vom Förderantrag erfasste Sanierungspaket mehrere der unter Ziffer 3.1 aufgelisteten Maßnahmen, so erhöht sich der CO2-Vermeidungsbonus je weiterer Sanierungsmaßnahme um 2 Euro.
Zudem ist in diesem Fall vor Berechnung der Gesamtfördersumme zunächst eine gemittelte Nutzungsdauer für alle Bauteile bzw. Anlagen zu ermitteln; dazu werden die unterschiedlichen Nutzungsdauern mit dem vom Gutachten berechneten prozentualen CO2-Minderungspotenzial der Einzelmaßnahmen gewichtet, anschließend addiert und dann durch die Summe aller CO2 Minderungspotenziale dividiert:

[Mind.-Pot.A (%) x Nutzungsdauer.A (Jahre)] + [Mind.-Pot.B (%) x Nutzungsdauer.B(Jahre)] +…

_______________________________________________________________________= Nutzungsdauergesamt

                                       Mind.-Pot.A (%) + Mind.-Pot.B (%) + …

Die maximale Förderquote übersteigt in keinem Fall den Investitionsanteil, der nach Ausschöpfung sämtlicher kommunaler und BEG-Fördermittel verbleibt.

3.2. Ersatzneubauten

Geht aus dem Energiegutachten hervor, dass die energetische Ertüchtigung eines Gebäudes wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, so kann ein Antrag auf Bezuschussung eines Ersatzneubaus gestellt werden. 

Grundvoraussetzung einer Förderung von Neubauvorhaben ist erstens die gutachterliche Bescheinigung, dass es sich um einen Ersatzbau für ein energetisch nicht sinnvoll zu ertüchtigendes Gebäude handelt und zweitens, dass für einen solchen gemäß WirtVO im Planungsraum ein Bedarf festgestellt wird. Reine Renditeobjekte (ohne Gemeinderäume) sind nicht förderwürdig.
Weitere Fördervoraussetzung ist die Vorlage eines Energiebedarfsausweises für den gesamten Ersatzneubau, unabhängig von etwaiger Mischnutzung.

Die Förderhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen den CO2-Emissionen des alten und des neuen Gebäudes. Dazu werden für den Altbau die in einem Energiegutachten gemäß 3.1 ermittelten CO2-Emissionen zugrunde gelegt, für den Ersatzneubau die im Energiebedarfsausweis gemäß 3.2 für das gesamte Gebäude bezifferten CO2-Emissionen. Errichtet eine Körperschaft dabei neben den Gemeinderäumen auch Mietobjekte, so werden bei der Ermittlung des Förderbetrags die CO2-Emissionen des gesamten Neubaus zugrunde gelegt. 

Konkret werden Neubaumaßnahmen nach einem Schlüssel gefördert, der die Einsparung der CO2-Emissionen zwischen Ursprungsbau und Ersatzbau auf eine Dauer von 25 Jahren bemisst und die in diesem Zeitraum eingesparten CO2-Emissionen in Tonnen gemäß folgender Formel mit dem aktuellen CO2-Vermeidungsbonus multipliziert:

[CO2-Emission Altgebäude - CO2-Emission Ersatzneubau] x 25 Jahre x 175€ = Fördersumme (€)

Von der Ausschüttungssumme werden etwaige Verkaufserlöse des alten Gebäudes und ggf. des zugehörigen Grundstücks in Abzug gebracht.

3.3. Maßnahmen zur regenerativen Energieerzeugung, insbesondere

  • Installation von Photovoltaik-Anlagen, optional mit Batteriespeichersystem

  • Installation von Solarthermie-Anlagen zur Heizungsunterstützung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist die Vorlage eine Ertragsprognose in Verbindung mit ausschreibungsfähigen Planungsunterlagen, darin insbesondere Angaben zu

  • Größe, Komponenten, Ausrichtung, Standort und Verschattung einer zu installierenden Photovoltaik-Anlage, ggf. Technologie, Leistung und Kapazität des Batteriespeichersystems

  • Kollektorfläche, Kollektor- und Speicherkomponenten, Ausrichtung, Standort und Verschattung einer zu installierenden Solarthermie-Anlage 

Für Steckersolargeräte (Plug-in-Photovoltaikmodule) genügt eine einfache Wirtschaftlichkeitsberechnung mithilfe eines Steckersolar-Simulators (https://solar.htw-berlin.de/rechner/stecker-solar-simulator/).

Förderfähig sind jeweils 40% der Investitionskosten für Photovoltaik-Anlagen, Steckersolargeräte, Batteriespeichersysteme bzw. Solarthermie-Anlagen.

3.4. Planungs- und Beratungsleistungen zu Maßnahmen gem. Ziffer 3.1 bis 3.3, insbesondere

  • Planungs- und Beratungsleistungen zur Formulierung und Beurteilung von Maßnahmen sowie Berechnung von Kosten, Einspar- und CO2-Minderungspotenzialen

  • ggf. Beratungsleistungen zur Nutzung staatlicher und kommunaler Förderprogramme, falls diese nicht durch die kreiskirchliche Verwaltung (Klimamanagement) erbracht werden

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung ist die Vorlage eines entsprechenden Angebots durch eine*n anerkannte*n Berater*in bzw. Beratungsinstitution.

Förderfähig sind 80% der Leistungen, maximal jedoch 5.000 €.

3.5. Beratungsleistungen bei Gebäudeverkäufen, insbesondere 

vorbereitende Gutachten sowie weitere Kosten, die mit dem Verkauf in Zusammenhang stehen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Förderung ist der Nachweis, dass Gutachter- und sonstige im Zusammenhang mit dem Verkauf entstehende Kosten weder vom Käufer getragen werden noch durch den Verkaufserlös gedeckt sind.

Förderfähig sind 80% der Leistungen, maximal jedoch 5.000 €.

3.6. Anteilige Abrisskosten bei Komplettabriss im Einzelfall

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Bezuschussung ist, 

  • dass es keine Nachnutzung gibt oder

  • der Nachweis, dass Abrisskosten weder einem Nachnutzer anzulasten noch durch etwaige Verkaufserlöse gedeckt sind oder

  • dass es zu einer ökologisch wertvollen Nachnutzung von entstehenden Freiflächen kommt.

Insbesondere unter der zuletzt genannten Voraussetzung können im Einzelfall Abrisskosten mit maximal 30.000 € aus Mitteln der Klimafonds bezuschusst werden. 

3.7 Organisatorische Maßnahmen

Um das Ziel der THG-Reduktion bis 2035 zu erreichen, wird eine entsprechende organisatorische Struktur unterstützt. 

Die Aufgaben des Finanz- und Planungsausschuss sowie des Ausschusses für gesellschaftliche Verantwortung werden für den Handlungsbereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit ergänzt. Der Klimabeirat im Gestaltungsraum unterstützt und berät in fachlicher Hinsicht die Gremien. 

Das GKKA führt die jährliche Energieverbrauchserfassung der Kirchengemeinden durch und wertet die Daten auf Energie- und Kosteneffizienz hin aus. Daten für weitere Handlungsbereiche werden auf Kirchenkreisebene erfasst, aufbereitet und zur Verfügung gestellt (Mobilität, Beschaffung, Kirchenland). 

Zur Finanzierung der landeskirchlichen Klimaschutzziele werden wo möglich externe Fördertöpfe genutzt. Informationen werden über die Klimaschutzmanager:innen bereitgestellt. 

Für die Schulung der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden werden Schulungsveranstaltungen angeboten. Die Erarbeitung von Informationsmaterialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen sind förderfähig mit 40% der Leistungen, maximal jedoch 2.500 €.

3.8 Mobilität

Die Mobilität der ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden zum Arbeitsort und zurück (Pendelverkehr) sowie deren dienstliche Wege (Dienstverkehr) bildet den zweitgrößten Themenkomplex des kirchlichen Klimaschutzes. Eine Veränderung im ländlich geprägten Raum des Kirchenkreises Tecklenburg ist im Wesentlichen abhängig von politischen Entscheidungen zur Verkehrswende und einem attraktiven Angebot des ÖPNV.

Förderungsfähig sind insbesondere:
- Errichten von qualitativ hochwertigen, leicht erreichbaren und überdachten Fahrradstellplätze an kirchlichen Gebäudestandorten, 
- E-Ladestationen für Pkw und Fahrräder werden bedarfsorientiert angeboten; möglichst in Verbindung mit PV-Anlagen. 

Förderfähig sind 40 % der Leistungen, maximal jedoch 3.000 €.

3.9 Beschaffung

Wo es möglich ist, soll auf emissionsarme, regionale, ökologische und langlebige Produkte zurückgegriffen werden. Hierzu sind Leitfäden zu entwickeln, Beschaffungswege zu überprüfen und Mitarbeitende zu schulen.

Beschaffungsordnungen werden von den kirchlichen Körperschaften ausgearbeitet. Folgende Handlungsfelder sind insbesondere zu berücksichtigen: 
- Papier,
- Neuanschaffungen von Büro- und Kommunikationsgeräten,
- Entsorgung: Weiternutzung und Recycling bei Neubeschaffung und Entsorgungsvorgängen,
- Dienstfahrzeuge (Pkw und (E-)Fahrräder),
- Verpflegung: bevorzugt regionale, saisonale, nachhaltige und fleischarme Frischküche,
- Haushaltsgeräte: Notwendigkeit, Dimensionierung, Energieeffizienz und Reparaturfähigkeit,
- Textilien: Kauf aus umweltfreundlicher und gerechter Produktion und Handel..

Für die Schulung der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden werden Schulungsveranstaltungen angeboten. Die Erarbeitung von Informationsmaterialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen sind förderfähig mit 40% der Leistungen, maximal jedoch 2.500 €.

3.10 Kirchenland

Die kirchlichen Flächen umfassen unter anderen land-, forst- und energiewirtschaftlich genutzte Flächen. Das Kirchenland ist im Kirchenkreis Tecklenburg hauptsächlich im Besitz von Kirchengemeinden. Aus dem Eigentum leitet sich eine besondere Verantwortung bezüglich biologischer Vielfalt, Klimaschutz und Klimafolgenanpassung für die Kirchengemeinden ab. Neue Nutzungsmöglichkeiten durch die Energiewirtschaft, ein erhöhtes öffentliches Bewusstsein für ökologische Fragen, wie auch steigendes Interesse von Investoren, haben den Druck auf sämtliche Bereiche der Land- und Forstwirtschaft erhöht. 

Zum Kirchenland zu rechnen sind aber auch Friedhöfe, Grünanlagen, versiegelte und unversiegelte Außenanlagen kirchlicher Gebäude und derzeit oder vorübergehend ungenutzte Freiflächen. Sie haben in besiedelten Bereichen eine hohe Bedeutung für Biodiversität und Artenschutz, ebenso aber auch als Rückhalteraum für Niederschlagswasser. Nicht zuletzt können Verweilräume als Schattenplätze in Hitzeperioden Folgen des Klimawandels lindern. 

Förderungsfähig sind Ausgaben für Herstellung, Bepflanzung und Herstellungspflege
- Land- und Forstwirtschaftliche Flächen: Maßnahmen für Klimaschutz, Reduzierung des Süßwasserverbrauchs, Erhalt und Verbesserung der Biodiversität, Reduzierung des Flächenverbrauchs, Klimafolgenanpassung,
- Friedhöfe und Außenanlagen kirchlicher Gebäude: Maßnahmen zur Verbesserung und längerfristige Sicherung der Biodiversität und zur Reduktion des Flächenverbrauchs, Schaffen von Schattenplätzen, 
- Rückbau versiegelter Flächen: freiwerdende Flächen können beispielsweise für Fahrradstellplätze, Bepflanzung oder Entsiegelung genutzt werden.

Förderfähig sind 80% der Leistungen, maximal jedoch 5.000 €.

3.11 Bildung und Kommunikation

Klimaschutz ist ein Querschnittsthema und wird als solches auf allen Ebenen gelebt. Angestrebt wird eine flächendeckende Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) und eine Veränderung unseres Handels mit konkreten Handlungsschritten und Maßnahmen hin zu Klimaneutralität. Lerninhalte für Schule, Aus-, Fort- und Weiterbildung werden überprüft und nach BNE-Standards im Rahmen gegebener Gestaltungsspielräume überarbeitet. 

Gefördert werden:
- Erstellen von Informationsmaterialien und Durchführen von Infoveranstaltungen vor Ort für unterschiedliche Altersgruppen, Kinder, Schüler, Jugendliche, Familien, Senioren,
- Bedarfsorientierte Schulungen zu den einzelnen Handlungsbereichen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Multiplikator:innen,
- regelmäßiger Austausch zwischen Akteur:innen zu Klimaschutzmaßnahmen. 

Für die Schulung der haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden werden Schulungsveranstaltungen angeboten. Die Erarbeitung von Informationsmaterialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen sind förderfähig mit 40% der Leistungen, maximal jedoch 2.500 €.

4. Ausschreibungsverfahren

Vor Beginn der vorgesehen Maßnahmen sind für die erforderlichen Arbeiten entsprechende Angebote von zwei Firmen einzuholen. In der Regel ist das kostengünstigere Angebot zu wählen. Abweichungen müssen begründet werden. Der KSV behält sich vor, den Förderbetrag am kostengünstigeren Angebot auszurichten.

5. Förderprüfung

Anträge sind bis zum 31.3. eines jeden Jahres beim KSV einzureichen[2] und werden durch den Klimabeirat geprüft und berechnet und dem KSV mit einer Empfehlung zum Beschluss rückübersandt.
Der Klimabeirat entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen, ob der Antrag den Fördervoraussetzungen (siehe 3.) entspricht. Bei Ablehnung erörtert der Klimabeirat mit dem Antragsteller die Gründe und gibt Gelegenheit zur Anpassung des Förderantrags. Der KSV entscheidet endgültig. 

Das Risiko einer etwaigen Maßnahmenumsetzung vor Erhalt einer Förderzusage trägt der jeweilige Antragsteller.

6. Auszahlungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die endgültige Zuweisung der Förderbeträge sind Kostennachweise der ausführenden Fachbetriebe, aus denen die tatsächlich entstandenen Kosten sowie die antrags- und ausschreibungskonforme Maßnahmen-Umsetzung zweifelsfrei hervorgehen.

7. Laufzeit der Förderfonds

Die Laufzeit der Förderfonds ist an die geltende Gesetzgebung in der Ev. Kirchen von Westfalen und insbesondere an die Geltung des Klimaschutzgesetzes (KliSchG) geknüpft.

8. Härtefallklausel und Möglichkeiten einer übergangsweisen Finanzierung

Bei Maßnahmen, die nicht in der Regelförderung enthalten sind oder bei Finanzierungslücken, die sich aus der Differenz zwischen der Maximalförderhöhe und den realen Kosten einer Maßnahme besonders im Gebäudebestand ergeben, kann bei Gemeinden, die der Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts unterliegen oder bei denen dieses anhand der mittelfristigen Finanzplanung absehbar ist, ein Zusatzantrag an den jeweiligen kreiskirchlichen Härtefonds gestellt werden, dessen Regelungen gesondert dargestellt sind. 

Überdies gibt es die Möglichkeit einer übergangsweisen Finanzierung, insbesondere bei Heizungserneuerungen, wenn der Antrag zeitlich so weit vom 31.03. entfernt liegt, aber ein schnellerer Handlungsbedarf geboten ist.

Beschluss der Synode des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg vom 24. Juni 2024, 
TOP 6.1: Kriterien für die Vergabe von Mitteln aus dem Klimaschutzfonds

 


[1] Die Setzung eines Termins pro Jahr wurde gewählt, um eine Priorisierung der Maßnahmen gemäß VO.KliSchG §2 (3), zu gewährleisten. Zur Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung vgl. 8.