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Mit dem Erbe Gutes tun - Rechtliche Grundlagen zum Thema Vererben und Stiften

Um seinen Nachlass gut zu regeln, ist es erforderlich, sich schon zu Lebzeiten mit den gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts zu beschäftigen. Im Rahmen der Ausstellung „Was bleibt“ informierte Rechtsanwalt Volker Beernink über Grundlagen, gesetzliche Erbfolge, Testamentserstellung, Pflichtteilsansprüche und Erbengemeinschaften.

Mit Vermächtnissen, Zustiftungen oder Spenden können gemeinnützige Organisationen bedacht werden. So könne das eigene Vermögen langfristig einem guten Zweck dienen, erklärte der Referent.

Was können Menschen tun, damit ihr Vermögen nach dem Tod im Sinne des Erblassers verteilt wird? „Das Gesetz kennt nur Ordnungen, keine Emotionen“, betonte Volker Beernink. Liege kein Testament vor, könne Ungewünschtes passieren. Es mache also Sinn, sich rechtzeitig Gedanken über die Verteilung des Vermögens zu machen und diese schriftlich - am besten notariell – festzulegen. Die gesetzliche Erbfolge bestehe aus drei Ordnungen: Kinder und Enkel, Eltern und Geschwister sowie Großeltern. Zudem habe der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. 

In einem Testament könne vieles im eigenen Sinne geregelt werden: Einsetzung von Erben, Vermächtnisse oder Enterbung. Es empfehle sich insbesondere, wenn Immobilien zu vererben sind. Nahe Angehörige seien in der Regel durch Pflichtteilsansprüche vor vollständiger Enterbung geschützt. Bei Zuwendungen an Dritte sei es sinnvoll, keinen Geldbetrag, sondern einen Prozentsatz festzulegen. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht sei sinnvoll. Einem Testamentsvollstrecker könnten Aufgaben, wie die Überwachung der Erfüllung von Vermächtnissen übertragen werden. Fragen stellten die Teilnehmer auch zum digitalen Nachlass, der besondere Regelungen erfordere, beispielsweise für Passwörter. 

Sind keine nahen Angehörigen auffindbar, erbe der Staat. Eine andere Möglichkeit sei es, das Vermögen dauerhaft in einer Stiftung anzulegen. Die Stiftung Evangelische Kirche in Ibbenbüren könne mit einem bestimmten Betrag als Zustiftung oder mit Spenden für bestimmte Zwecke unterstützt werden, so Vorstandsmitglied Pfarrer i. R. Reinhard Lohmeyer. Marlies Beckemeyer vom Vorstand der Stiftung für denkmalwerte Kirchen im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg stand ebenfalls für Fragen zur Verfügung. 

Volker Beernink führte zum Thema Spenden oder Stiften aus: „Wird Geld in den Vermögensstock einer Stiftung eingebracht, handelt es sich um eine Schenkung. Auch diese Vermögenswerte können bei Verarmung des Stifters für dessen Lebensunterhalt und Pflegekosten vom Sozialamt regressiert werden. Eine Rückforderung könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Stiftung das Geld bereits satzungsgemäß verbraucht hat und nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert ist“. Dies sei bei zeitnah zu verwendenden Spenden eher der Fall als bei Zustiftungen in das Grundstockvermögen. Immer zu beachten sei die Zehn-Jahres-Frist. „Zustiftungen und Spenden, die einen längeren Zeitraum vor erstmaliger Inanspruchnahme von Sozialhilfe zurückliegen, können nicht mehr zurückgefordert werden“ unterstrich er. 

Eine zweite Veranstaltung zu diesen Themen findet am 25. März um 16 Uhr in der Christuskirche Ibbenbüren statt. 

Bericht: Brigitte Striehn

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